Tonaufnahmen

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DennisSunshineTV
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Tonaufnahmen

Beitrag von DennisSunshineTV » Mittwoch 1. Januar 2020, 21:21

§ 201 StGB: Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
Darf man Gespräche heimlich aufnehmen und später verbreiten? (in dem Falle ist es der Livestream, er kann verbreitet werden)

Unser Privatleben genießt durch das Gesetz einen besonderen Schutz, denn das Recht auf Privatsphäre bildet einen Grundpfeiler der Demokratie.
Daher gelten in Deutschland verschiedene Strafvorschriften, deren Ziel es ist, den persönlichen Lebens- und Geheimbereich zu schützen.

Das Strafgesetzbuch (StGB) umfasst unter anderem Vergehen wie die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a), die Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202) sowie die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201).

Doch was besagt der Paragraph 201 StGB im Detail?
Ist es strafbar, wenn Sie ein Gespräch aufnehmen ohne eine entsprechende Zustimmung?
Und welche Sanktionen drohen bei der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gemäß StGB?
Antworten darauf sind hier:
Dürfen Gespräche ohne Zustimmung aufgezeichnet werden?
Das im Strafgesetzbuch unter § 201 aufgeführte Vergehen der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes dient dem Schutz der Kommunikationsphäre und soll damit die Unbefangenheit der persönlichen Aussprache gewährleisten.

Gemäß § 201 Abs. 1 StGB gilt der Tatbestand als erfüllt, wenn eine unbefugte Person

- das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
- eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

Demnach ist eine Gesprächsaufzeichnung ohne die Zustimmung der beteiligten Personen strafbar.
Darüber hinaus steht gemäß § 201 StGB auch die Verbreitung entsprechender Aufnahmen, welche durch das heimliche Abhören erlangt wurden, unter Strafe.

[Das StGB stellt gemäß § 201 Abs. 4 auch bereits den Versuch einer Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes unter Strafe.
Außerdem besteht die Möglichkeit, Tonträger und Abhörgeräte, welche vom Täter genutzt wurden unter Umständen einzuziehen.]
Welche Sanktionen drohen gemäß § 201 StGB?
§ 201 StGB: Ein Gespräch aufnehmen kann strafbar sein.
Lässt sich ein strafbares Verhalten gemäß § 201 StGB nachweisen, muss der Täter mit entsprechenden Sanktionen rechnen.
Der Gesetzgeber sieht in einem solchen Fall eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor.

Ein höheres Strafmaß droht darüber hinaus Amtsträgern oder Personen, welche für den öffentlichen Dienst als besonders Verpflichtete gelten.
Dabei handelt es sich insbesondere um Beamte und Richter.
In diesem Fall droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.

In der Regel handelt es sich bei der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gemäß § 201 StGB um ein sogenanntes Antragsdelikt.
Das bedeutet, einem solchen Vergehen wird grundsätzlich nur dann von den Strafverfolgungsbehörden nachgegangen, wenn der Geschädigte einen Strafantrag stellt.
Quelle: https://www.anwalt.org/201-stgb/

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